Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz (2. Auflage)

2a. Unterabschnitt - Sonderbestimmungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft

Vorbemerkungen zu §§ 104a ff: Aus verfassungsrechtlichen Gründen wurde für die Beamten/Beamtinnen der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft eine eigene, bei der Parlamentsdirektion eingerichtete Disziplinarbehörde vorgesehen. Da die Einrichtung und die Zusammensetzung dieser gemeinsamen Disziplinarkommission auch eine verfassungsgesetzliche Verankerung erforderten, wurde Art 30b B-VG geschaffen. Die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Disziplinarkommission sowie die Stellung und Bestellung der Disziplinaranwälte/Disziplinaranwältinnen erfolgen im BDG 1979. Im Bericht des Verfassungsausschusses wird zur Einführung dieser Sonderbestimmungen im 2a. Unterabschnitt ua Folgendes ausgeführt:

Mit Blick auf das Prinzip der Gewaltenteilung sollen die Disziplinarangelegenheiten gegen Beamtinnen und Beamte der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft von der Zuständigkeit der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport einzurichtenden Bundesdisziplinarbehörde ausgenommen wer...

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