Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 194 Lehrverpflichtung

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Bei „künstlerischer Assistenz“ handelt es sich um eine für den Lehrbetrieb sowohl an den Universitäten für Musik und darstellende Kunst als auch an den Universitäten bildnerischer Richtungen wichtige, verantwortungsvolle und qualifizierte Lehrtätigkeit. Der Lehrer/die Lehrerin hat sich jedoch bei diesem Unterricht an dem vom Leiter/der Leiterin der Meisterklasse oder Meisterschule zu erstellenden und zu verantwortenden Gesamtkonzept zu orientieren, ist also bei dieser Form der Lehrtätigkeit inhaltlich und methodisch nicht frei, sondern an das künstlerische und pädagogische Gesamtkonzept des Klassen- bzw Meisterschulleiters/der Klassen- bzw Meisterschulleiterin gebunden.

Werden dem Lehrer/der Lehrerin Aufgaben im Rahmen der Universitäts-(Hochschul-)verwaltung übertragen, ist ihre Erfüllung Dienstpflicht. Abs 4 sieht daher – nur für diesen besonderen Fall – eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung vor. Voraussetzung für die Einrechnung ist, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht schon von den im § 192 Abs 1 BDG 1979 umschriebenen Pflichten erfasst sind, und dass diese Tätigkeiten regelmäßig zu besorgen und daher zeitlich entsprechend quantifizierbar sind.

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