Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 94 Verjährung

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Die Verjährungsfristen sollen einerseits dazu dienen, dass das Disziplinarverfahren in angemessener Zeit beendet wird. Andererseits sollen sie aber auch eine gewisse Sicherheit für den Beamten/die Beamtin bringen, dass allfällige Dienstpflichtverletzungen ihm/ihr nicht nach Jahren doch noch vorgeworfen werden.

Es gibt eine Verfolgungsverjährung (Abs 1) und eine Strafbarkeitsverjährung (Abs 1a).

Abs 1 wurde durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl I 2022/205, geändert (eine Übergangsbestimmung dazu ist in § 284 Abs 115 BDG 1979 enthalten). Die Erläuterungen führen dazu Folgendes aus:

Die Verfolgungsverjährung wird dabei im Unterschied zu bisher für die entscheidenden Stellen jeweils gesondert geregelt: Gemäß Z 1 muss die Dienstbehörde innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde weiterleiten. Diese Frist berücksichtigt notwendige Entscheidungen der Dienstbehörde über allfällige Vorfragen wie etwa betreffend die Zulässigkeit einer Weisung.

Wird eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde we...

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