BDG 1979 § 247b., BGBl. I Nr. 119/2002, gültig ab 10.08.2002

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

5. Unterabschnitt HOCHSCHULLEHRER

§ 247b.

(1) Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die gemäß § 163 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung emeritiert worden sind, ist § 163 Abs. 6 in Verbindung mit § 163 Abs. 3 und 4, jeweils in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 161 Abs. 2, § 175 Abs. 3 und § 176 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 eingeleitet worden sind.

(3) Auf Universitäts(Hochschul)assistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis oder Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vor dem begonnen hat, sind die Bestimmungen über die Definitivstellung in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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