Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 38a Freigabepflicht bei Ressortwechsel

Stanislav Horvat

Anmerkung: Die Freigabepflicht setzt die Bewerbung des Beamten um eine freie Planstelle voraus und wird durch die schriftliche Anforderung dieses Beamten bewirkt. „Nach Abs 3 ist eine Versetzung des dienstzugeteilten Beamten zum anfordernden Ressort nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Das anfordernde Ressort hat daher vor Stellung seiner Anforderung die nachweisliche Zustimmung des dienstzugeteilten Beamten zu einer Versetzung in das anfordernde Ressort einzuholen.“

Zur Förderung der freiwilligen ressortübergreifenden Mobilität bei einer von Bediensteten angestrebten Versetzung wurde die Freigabepflicht des „abgebenden“ Ressorts, mit BG BGBl I 2007/53 von sechs Monaten auf drei Monate verkürzt.

§ 38a Abs 2 BDG 1979 sieht unter den dort in Verbindung mit Abs 1 leg cit vorgesehenen Voraussetzungen eine kraft Gesetzes eintretende (arg.: gilt … als verfügt) Versetzung vor, ohne dass hierzu die Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides im Verständnis des § 38 Abs 7 erster Halbsatz BDG 1979 erforderlich wäre.

Ein Beamter hat die Gründe für seine Versetzung gem § 38a BDG 1979 stets „zu vertreten“, weil er nicht nur wesentliche Voraussetzungen für die ex lege eintretende Rechtsfolge seiner Versetzung hergestellt, sond...

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