Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 48e Nachtarbeit

Stefan Stacher-Ritter

Anmerkung: Abs 1 begrenzt die tägliche „normale Arbeitszeit“ für Nachtarbeiter/Nachtarbeiterinnen auf durchschnittlich acht Stunden in einem Durchrechnungszeitraum von 14 Kalendertagen. „Nachtarbeit“ wird dabei als regelmäßige dienstliche Tätigkeit in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr im Ausmaß von mindestens drei Stunden definiert. Das Wort „regelmäßig“ bedingt, dass der Beamte/die Beamtin nicht unbedingt an jedem Arbeitstag, aber doch zum überwiegenden Teil an den Tagen der Wochendienstzeit drei Stunden seiner/ihrer täglichen Dienstzeit Nachtarbeit verrichtet. Mit der Wendung, dass der Beamte/die Beamtin „seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat“, wird das Erfordernis zum Ausdruck gebracht, dass er/sie in dieser Zeit Aufgaben zu besorgen oder dienstliche Tätigkeiten zu verrichten hat und damit tatsächlich Volldienst leistet.

Abs 2 definiert Nachtschwerarbeit als einen von Nachtarbeitern/Nachtarbeiterinnen zu besorgenden Dienst, der mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist. Der Schutzanspruch nach dieser Bestimmung ist, da keine Mindestdauer der in die Nachtzeit fallenden Anteile der Diens...

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