Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 79d Grundsätze der IKT-Nutzung

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: In den Erläuterungen ist zu dieser Regelung Folgendes ausgeführt:

Mit der gegenständlichen Bestimmung soll klargestellt werden, dass die IKT-Infrastruktur grundsätzlich nur dienstlichen Zwecken dienen soll, in einem eingeschränkten Ausmaß und unter Einhaltung gewisser Nutzungsbedingungen aber auch privat genutzt werden darf. Diese Nutzungsbedingungen, die – unbeschadet weiterer ressort- bzw. arbeitsplatzspezifischer Nutzungsregelungen – durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen sind, haben sich auf den zeitlichen Rahmen sowie Art und Umfang einer zulässigen privaten Nutzung zu beziehen. Sie haben damit auch näher festzulegen, was unter einer missbräuchlichen Nutzung zu verstehen ist, womit einerseits eine exzessive zeitliche und quantitative Nutzung gemeint ist, andererseits aber auch die Art der Nutzung wie beispielsweise eine missbräuchliche Berufung auf die dienstliche Stellung eines Beamten/einer Beamtin für private Zwecke.

Die Beamten haben keinen Anspruch auf eine private Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur. Da sich eine private Nutzung immer nur auf die für den Dienstbetrieb bestehende IK...

Daten werden geladen...