Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 151 Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit

Stanislav Horvat

Anmerkung: Diese Bestimmung ist Grundlage für das vorerst befristete Dienstverhältnis von Militärpersonen. Es endet jedenfalls mit Ablauf des Jahres, in dem der Bedienstete das 40. Lebensjahr vollendet, weiters durch Begründung eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund oder einer anderen Gebietskörperschaft sowie durch die allgemeinen, im § 20 Abs 1 BDG 1979 näher genannten Auflösungsgründe. Auf das befristete Dienstverhältnis nicht anzuwenden sind § 13 BDG 1979 (Übertritt in den Ruhestand), § 15b BDG 1979 („Schwerarbeitspension“) sowie § 16 BDG 1979 (Wiederaufnahme in den Dienststand).

Zu Abs 1, 2, 4 und 10: ISe Flexibilisierung und Forcierung von Zeitlaufbahnen im ÖBH wurden die Bestimmungen über das Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit mit BGBl I 2015/65 adaptiert. Lag der Erstverpflichtungszeitraum vor der Novelle bei drei Jahren, wurde er durch die Novelle auf sechs Monate reduziert. Die Zeiträume der mehrmaligen Weiterbestellung wurden ebenfalls flexibilisiert (nach alter Rechtslage: ein Jahr oder Vielfaches eines Jahres; neu: bisherige Regelung sowie Weiterbestellung für ein Jahr und sechs Monate oder ein Vielfaches dieses Zeitraumes). Die Gesamtdauer wurde von bis dahin ...

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