Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 138 Ausbildungsphase

Stefan Stacher-Ritter

Anmerkung: Gem Abs 1 gebührt in der ersten Zeit des Dienstverhältnisses, während der sogenannten Ausbildungsphase, lediglich das Gehalt der Grundlaufbahn (unter Ausschluss der Funktionszulage), da vom Beamten/von der Beamtin während dieser Zeit noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben zu erwarten ist. Abs 2 legt die Dauer entsprechend den Anforderungen der einzelnen Verwendungsgruppen fest. Abs 3 listet jene Zeiten auf, die, soweit sie für die Verwendung von besonderer Bedeutung und geeignet sind, die Ausbildungsphase ganz oder teilweise zu ersetzen, auf die Dauer der Ausbildungsphase angerechnet werden können. Eine vertretungsweise Tätigkeit während der Ausbildungsphase ist gem Abs 4 nur bei Vorliegen zwingender Gründe (zB bei unaufschiebbarer Notwendigkeit und Nichtverfügbarkeit eines/einer anderen, geeigneten Bediensteten, der/die die Ausbildungsphase bereits abgeschlossen hat) zulässig. Ausgenommen von den Bestimmungen über die Ausbildungsphase sind gem Abs5 Inhaber/Inhaberinnen einer Leitungsfunktion, mit der diese nach einem Ausschreibungsverfahren betraut wurden, sowie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der politischen Büros, des Regierungssprecher...

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