Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 192 Dienstpflichten

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Bei der Umschreibung der Dienstpflichten des Lehrers/der Lehrerin im Abs 1 steht – entsprechend seinem/ihrem Verwendungsbild – die Erteilung regelmäßigen Unterrichts im Vordergrund.

Soweit dem Lehrer/der Lehrerin Aufgaben in der Universitäts-(Hochschul-) verwaltung übertragen werden, gehört deren Erfüllung zu den Dienstpflichten. Bei entsprechender Quantifizierbarkeit ist eine Einrechnung dieser Tätigkeit in die Lehrverpflichtung vorgesehen (§ 194 Abs 4 BDG 1979).

Der Lehrer/die Lehrerin soll – seinem/ihrem Verwendungsbild entsprechend – nicht überwiegend in der Verwaltung eingesetzt werden. Eine ausschließliche Betrauung mit Verwaltungsaufgaben ist nur vorübergehend in besonders begründeten Anlassfällen mit Zustimmung des Lehrers/der Lehrerin möglich (§ 200 Abs 3 BDG 1979).

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