Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 217 Amtstitel

Stanislav Horvat

Anmerkung: Die Bestimmungen über Amtstitel wurden ua für Lehrpersonen mit BGBl I 2016/64 an das neue Besoldungssystem angepasst. Die jeweiligen Amtstitel fallen demnach zum gewohnten Zeitpunkt an. „Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ist weiterhin § 169d Abs. 7 GehG beachtlich, wonach ein bereits erworbener Amtstitel auch dann gewahrt wird, wenn das nach den neuen Bestimmungen erforderliche Besoldungsdienstalter noch nicht erreicht wurde.“

Zu Abs 2 erfolgten mit BGBl I 2017/138 Anpassungen an die Bestimmungen zu den Schulclustern.

In Ansehung der Bezeichnung „Professor“ (Prof.) vermochte der VwGH nicht zu erkennen,

dass diese Bezeichnung universitätstypisch ist, sodass ihre Verwendung bei einem objektiven Betrachter den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Bezeichnung universitärer Art. In der österreichischen Rechtsordnung ist die Verwendung dieser Bezeichnung generell im schulischen Bereich als Amtstitel (vgl. § 217 Abs. 1 BDG 1979; § 55 LDG 1984) bzw Verwendungsbezeichnung (vgl. § 43 VBG 1948; § 13 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966; § 13 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz) sowie im künstlerischen und wissenschaftlichen Bereich als vom Bundespräsidenten ...

Daten werden geladen...