Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 278 Begriffsbestimmungen

Stefan Stacher-Ritter

Anmerkung: Aus der Rechtsprechung des VwGH zum Dienststellenbegriff des BDG 1979 (vgl zB VwGH 90/12/0298) folgt, dass für das Vorliegen einer Dienststelle im Sinne des § 278 auf eine Reihe von unterschiedlichen Merkmalen abzustellen ist, wobei jedoch die Intensität des Vorliegens einzelner dieser Merkmale bzw daraus abgeleitet deren Verhältnis zueinander nicht exakt vorgegeben ist.

Unter den im Abs 2 verwendeten Ausdruck „Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind“, sind die Präsidentschaftskanzlei, die Parlamentsdirektion, der Rechnungshof, die Volksanwaltschaft, der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof zu verstehen.

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