Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 79g Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: In den Erläuterungen wird zur Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung Folgendes ausgeführt:

Der Verdacht muss von der Dienststelle ausgehen, die IT-Stelle kann das Verfahren nicht initiieren. Der anonymisierte Bericht der IT-Stelle im Umfang des Ermittlungsauftrages (Abs. 2) kann auch eine Leermeldung sein. Die Information der Bediensteten nach Abs. 3 erster Satzteil hat aber in jedem Fall (auch im Fall einer Leermeldung) zu erfolgen. In den Anwendungsfällen des § 79g ist die IT-Stelle vom Zeitpunkt der Information gem Abs. 3 Z 2 zu verständigen. Für die Festsetzung eines längeren als vierwöchigen Beobachtungszeitraumes gilt das zu § 79f Abs 3 Ausgeführte (Abs. 4). Besteht innerhalb einer Beobachtungsfrist ein Verdachtsfall im Sinne des Abs. 3 Z 2 (weiter), so sind dem Leiter oder der Leiterin der Dienststelle auf dessen oder deren Verlangen (Abs. 5) die Daten über die IKT-Nutzungen personenbezogen zur Kenntnis zu bringen. Der oder die ausgeforschte Bedienstete muss nicht der- oder diejenige sein, der oder die den ursprünglichen Verdachtsfall gesetzt hat. D...

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