Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 39 Dienstzuteilung

Stanislav Horvat

Anmerkung: Die Dienstzuteilung unterscheidet sich von der Versetzung in mehrfacher Hinsicht: Materiell handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme. Es fehlt das für die Versetzung vorgesehene Erfordernis des Vorliegens „wichtiger dienstlicher Interessen“. In formeller Hinsicht liegt der Unterschied darin, dass die Dienstzuteilung nicht durch Bescheid, sondern durch Dienstauftrag erfolgt.

Bei der Dienstzuteilung bedarf es der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn es strittig ist, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehört hat (Hinweis E , 91/12/0274). Dies gilt auch für die Aufhebung einer Dienstzuteilung, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der aufgehobenen Dienstzuteilung.

Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes iSd § 39 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 kann sowohl bei jener Dienststelle, der der Beamte zugeteilt wird, als auch bei der Stammdienststelle gegeben sein (Hinweis E , 91/12/0108; hier: Abzugsinteresse bei der Stammdienststelle.

Eine Ausbildung zwecks einer gänzlichen beruflichen Umorientierung im Rahmen der Verwendungsgruppe setzt eine vorangehende Versetzung bzw. Verwendungsänderung mit ans...

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