Josef Urianek

ABC der Buchhaltung

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3078-6

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ABC der Buchhaltung (5. Auflage)

S. 112

BAO und EStG enthalten keine Gliederungsvorschriften. § 4 Abs. 2 EStG weist jedoch darauf hin, dass die Bilanz und die G.u.V.-Rechnung nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen sind. Darunter ist eine sinnvolle Gliederung zu verstehen (Bilanzklarheit!).

§ 195 UGB:

Der Jahresabschluß ... ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat ... ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage zu vermitteln.

51.1. Mindestgliederungsschema

Unternehmer sind gemäß § 198 UGB zur Einhaltung eines Mindestgliederungsschemas verpflichtet.

51.1.1. Bilanz

Die Bilanz ist so zu gliedern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögenslage vermittelt wird.

In der Bilanz sind gemäß § 198 Abs. 1 UGB

  • Anlagevermögen

  • Umlaufvermögen

  • Eigenkapital

  • unversteuerte Rücklagen

  • Rückstellungen

  • Verbindlichkeiten

  • Rechnungsabgrenzungsposten

gesondert auszuweisen
und
unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 UGB aufzugliedern.

51.1.2. Gewinn- und Verlustrechnung

Die G.u.V.-Rechnung (Erträge und Aufwendungen) ist derart aufzugliedern, dass ein möglichst getreues Bild der Ertragslage vermittelt wird (§ 200 UGB).

S. 11351.2. Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften unterliegen den erweiterten Gliederungsvorschriften der §§ 223 ff. UGB.

§ 222 Abs. 2 UGB:

Der Jahresabschluß hat ein möglichst getreues Bild ...

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