Josef Urianek

ABC der Buchhaltung

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3078-6

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ABC der Buchhaltung (5. Auflage)

S. 97

Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder über eine sonstige Leistung abrechnet, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie diese Urkunde im allgemeinen Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Als solche gelten auch Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe.

Im System der Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug kommt der Rechnungslegung eine besondere Bedeutung zu. Die Vornahme des Vorsteuerabzuges setzt voraus, dass bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an andere Unternehmer Rechnungen ausgestellt werden, in denen der leistende Unternehmer seinem Geschäftspartner neben dem Entgelt auch die auf den Umsatz entfallende Umsatzsteuer offen ausweist. Der Unternehmer, der steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, ist daher berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer ausführt, auch sogar verpflichtet, in der Rechnung die Steuer gesondert auszuweisen.

Die Verpflichtung zum gesonderten Steuerausweis ist nur dann gegeben, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist oder die Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück steht oder die Leistung an eine juristische Person erbracht wird. Soweit die ...

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