Josef Urianek

ABC der Buchhaltung

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3078-6

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ABC der Buchhaltung (5. Auflage)

S. 209. Inventur

Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres sind alle Vermögensgegenstände (Maschinen, Waren, Kassa ...) festzustellen (§§ 191 und 192 UGB). Dies geschieht durch die Inventur.

Unter Inventur versteht man die körperliche Bestandsaufnahme zu einem bestimmten Stichtag durch Zählen, Messen, Wiegen und dgl.

Bei der körperlichen Inventur sind alle Gegenstände, die zum wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens gehören, zu erfassen. Dazu zählen z.B. auch die unter Eigentumsvorbehalt empfangenen Waren.

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