Josef Urianek

ABC der Buchhaltung

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3078-6

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ABC der Buchhaltung (5. Auflage)

S. 314

Aktiveren bzw. Passivieren bedeutet die Einstellung oder Erhöhung eines Besitz- bzw. Schuldpostens in der Bilanz unter Einhaltung der Bewertungsbestimmungen.

99.1. Aktivierung

99.1.1. Aktivierungspflicht

Im Steuerrecht besteht grundsätzlich Aktivierungspflicht für Wirtschaftsgüter. Der Grundsatz der Aktivierungspflicht wird im EStG nicht ausdrücklich ausgesprochen, er ergibt sich aber aus den §§ 4 bis 8 EStG.

Aktivierungspflichtig sind folgende Vorgänge:

  • Anschaffung eines Wirtschaftsgutes

  • die Herstellung eines Wirtschaftgutes

  • die Einlage eines Wirtschaftsgutes

  • die Zuwendung eines Wirtschaftsgutes

99.1.2. Firmenwert

99.1.2.1. Derivativer Firmenwert

Im Unternehmens- und Steuerrecht besteht für den entgeltlich erworbenen (sog. „derivativen“) Firmenwert Aktivierungspflicht.

99.1.2.2. Originärer Firmenwert

Ein selbst geschaffener (sog. „originärer) Firmenwert darf nicht aktiviert werden.

99.1.3. Wahlrechte

Im Unternehmensrecht für Wirtschaftsgüter vorgesehene Aktivierungswahlrechte sind steuerlich nur beachtlich, wenn sie auch steuerlich ausdrücklich vorgesehen sind.

Ausnahmen von der Aktivierungspflicht regelt das EStG in § 4 Abs. 1 hinsichtlich unkörperlicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (in bestimmten...

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