Lampert

UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4003-7

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Lampert - UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

§ 9 Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung

Lampert

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ErläutRV 372 BlgNR 26. GP, zu § 9: Um der Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich zu einem standortrelevanten Vorhaben Außenwirksamkeit zu verleihen, werden diese Vorhaben gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Verordnung, der Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung, in einer Aufzählung öffentlich kundgemacht. Diese Verordnung wird auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassen. Die öffentliche Kundmachung der standortrelevanten Vorhaben, welche im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, ist der Ankerpunkt für verfahrensbeschleunigende Maßnahmen, die in Bezug auf Vorgaben des AVG, des VwGVG und des UVP-G 2000 in den §§ 11 bis 14 gesetzt werden.

Der Eintritt eines Tatbestandes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 führt zum vorzeitigen Erlöschen der Bestätigung. Grundsätzlich erlischt die Bestätigung mit Fertigstellung des jeweiligen standortrelevanten Vorhabens. Die Bestätigung wird mit Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam. Da die Erteilung einer Bestätigung nicht befristet vorgenommen wird und daher in § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 zahlreiche Erlöschenstatbestände normiert sin...

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