Lampert

UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4003-7

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Lampert - UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

§ 7 Zeitplan

Lampert

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar
15
II.
Rechtsprechung
A.
VwGH
6
B.
BVwG
7
C.
US
815
III.
Gesetzesmaterialien
A.
Stammfassung – BGBl 1993/697
16, 17
B.
UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89
18, 19

I. Kommentar

1

§ 7 enthält Vorgaben für die Verfahrensdauer erster Instanz. Diesen Vorgaben kommt keine rechtlich bindende Bedeutung zu (B.Raschauer, UVP-G § 7 Rz 1; Köhler/Schwarzer, UVP-G § 7 Rz 6). Auch wenn erhebliche Überschreitungen im Genehmigungsbescheid zu begründen sind, findet sich keine darüber hinausgehende Sanktion im UVP-G, weshalb der Bestimmung in der Praxis geringe Bedeutung zukommt.

2

Unionsrechtliche Vorgaben zur zulässigen Verfahrensdauer existieren nicht. Es steht daher den Mitgliedstaaten frei, die (zulässige) Verfahrensdauer selbst zu regeln.

3

Die Entscheidungsfrist für Vorhaben der Spalte 1 – ordentliches UVP-Verfahren – beträgt 9 Monate. Die Entscheidungsfrist für Vorhaben der Spalte 2 – vereinfachtes UVP-Verfahren – beträgt 6 Monate. Die in Abs 2 und 3 normierten Fristen werden in der Praxis regelmäßig nicht eingehalten.

4

Die in Abs 4 und 5 normierten Sonderfristen sind für die Praxis bedeutungslos.

5

Für standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse ist das Standort-Entwicklungsgesetz, das verkürzte Entscheidungs- und sogar Genehmigungsfristen vorsieht, zu beachten. Sofern eine Ausweisung mittels Verordnung als „standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse“ erfolgt, gelten folgende Fristen und Besonderheiten (

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