Lampert

UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4003-7

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Lampert - UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

§ 23a Anwendungsbereich für Bundesstraßen

Lampert

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar
1, 2
II.
Rechtsprechung
A.
VwGH
314
B.
BVwG
1519
C.
US
III.
Gesetzesmaterialien
A.
UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89
21, 22
B.
Bundesstraßen-Übertragungsgesetz – BGBl I 2002/50
C.
UVP-G Novelle 2004 – BGBl I 2004/153
24, 25
D.
UVP-G Novelle 2018 – BGBl I 2018/80
26, 27

I. Kommentar

1

Diese Bestimmung regelt, für welche Bundesstraßenvorhaben (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen gem. § 2 iVm Verzeichnis 1 und 2 BStG 1971, BGBl 1971/286) eine UVP durchzuführen ist (UVP-G RS 2015, 127). Straßenbauvorhaben, die nicht Bundesstraßen betreffen, sind im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem zweiten Abschnitt zu genehmigen. Der Anwendungsbereich der UVP für solche Vorhaben ist in Anh 1 Z 9 geregelt (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 229). Unionsrechtliche Vorgabe sind Anh 1 Z 7 lit b, Anh 2 Z 10 lit e sowie Anh 2 Z 13 lit a.

2

Mit der UVP-G Novelle 2018 wurde die Bestimmung durch eine Kumulierungsregelung erweitert (§ 23a Abs 2 Z 1). Danach ist beim Ausbau von genehmigten oder bestehenden Anschlussstellen bei der Prüfung der Frage, ob der die UVP-Pflicht auslösende Schwellenwert erreicht wird, die erwartete jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDT...

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