Lampert

UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4003-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Lampert - UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Z 15 Häfen und Wasserstraßen

Lampert

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kurzübersicht
1, 2
II.
Rechtsprechung
A.
VwGH
3
B.
BVwG
4
C.
US
58
III.
Gesetzesmaterialien
A.
UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89
9, 10
B.
UVP-G Novelle 2004 – BGBl I 2004/153
11, 12
C.
UVP-G Novelle 2009 – BGBl. I 2009/87

I. Kurzübersicht

1

Die Bestimmung erfasst Häfen einschließlich Kohle- und Ölländen (lit a, b und e) sowie Wasserstraßen einschließlich der Änderungen von Regulierungsbauten an Wasserstraßen (lit c, g, d und h). Unionsrechtliche Vorgabe ist Anh 1 Z 8 lit a sowie Anh 2 Z 10 lit e UVP-RL 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU.

2

Die Begriffe „Häfen“, „Länder“ und „Wasserstraßen“ sind im § 2 SchFG definiert. Dieses Gesetz legt in § 15 die Donau einschließlich Wiener Donaukanal, die March, die Enns und die Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile, als Wasserstraßen fest (Altenburger/Berger, UVP-G2 Anh 1 Z 14 Rz 147).

II. Rechtsprechung

A. VwGH

3

Keine einschlägige Rsp vorhanden.

B. BVwG

4

Keine einschlägige Rsp vorhanden.

C. US

5

Bei der Interpretation der im Anhang 1 Z 15 und 22 UVP-G 2000 verwendeten Begriffe besteht für den Umweltsenat keine Veranlassung, andere als die schifffahrtsrechtlichen Begr...

Daten werden geladen...