Lampert

UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4003-7

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Lampert - UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

§ 24b Zeitplan

Lampert

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar
1, 2
II.
Rechtsprechung
A.
VwGH
3
B.
BVwG
4
C.
US
5
III.
Gesetzesmaterialien
A.
UVP-G Novelle 2012 – BGBl I 2012/77
6, 7

I. Kommentar

1

§ 24b Abs 1 regelt die Erstellung eines Zeitplans analog zu § 7 Abs 1. Abs 2 begrenzt die erstinstanzliche Verfahrensdauer – ohne Differenzierung nach vereinfachtem und ordentlichem Verfahren – auf 12 Monate. Unionsrechtliche Vorgaben zur Verwendung von Zeitplänen und zur Verfahrensdauer existieren nicht. Es steht daher den Mitgliedstaaten frei, diesen Bereich zu regeln.

2

Für standortrelevante UVP-pflichtige (Groß-)Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse ist das Standort-Entwicklungsgesetz, BGBl I 2018/110, das verkürzte Entscheidungs- und sogar Genehmigungsfristen vorsieht, zu beachten (ausführlich Bergthaler/Holzinger/Sachs/Wiener, StEntG). Für Vorhaben, die dem UVP-G nicht unterliegen, findet das StEntG keine Anwendung (vgl Müller, Das Standort-Entwicklungsgesetz, ÖJZ 2019, 581). Sofern eine Ausweisung mittels Verordnung als „standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse“ erfolgt, gelten folgende Fristen und Besonderheiten (Lampert/Grassl, UVP: Ein Rückblick auf das Jahr 2018, ecolex 2019, 85): S...

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