Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-0898-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

§ 119 Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Tatsubjekt
2
III.
Tatobjekt
36
IV.
Äußere Tatseite
715
V.
Innere Tatseite
VI.
Rechtfertigung
1720
VII.
Strafe
VIII.
Verfolgungsvoraussetzung gemäß Abs 2
IX.
Abgrenzung
2528

I. Allgemeines

1

Seit dem BVG v (BGBl 1974/8) ist auch das Fernmeldegeheimnis verfassungsgesetzlich geschützt (Art 10a StGG 1867, RGBl 142 idF BGBl 1974/8). In den Fällen des § 119 ist die Verletzung dieses (mittlerweile) Telekommunikationsgeheimnisses nach dem allgemeinen Strafgesetz gerichtlich strafbar (zum Straftatbestand des Telekommunikationsgesetzes s unten Rz 25).

II. Tatsubjekt

2

Subjekt kann jeder sein, auch ein Beamter in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit.

III. Tatobjekt

3

Geschützt sind die durch Telekommunikation oder ein Computersystem übermittelte und nicht für den Täter bestimmten Nachrichten. Es muss sich nicht um Geheimnisse im Sinne einer Tatsache handeln, die n...

Daten werden geladen...