Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

§ 278f Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatsubjekt
2
III.
Äußere Tatseite
35
IV.
Innere Tatseite
6
V.
Konkurrenz
7
VI.
Strafe
8
VII.
Im Ausland begangene Taten
9

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung wurde durch BGBl I 2011/103 eingefügt und dient wie § 278e der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung von Terrorismus und des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI (EBRV 674 BlgNR XXIV. GP zu Z 6). Wie bei § 278d handelt es sich zum einen um ein Beitragsdelikt, zum anderen sind Elemente der Bestimmung („aufreizen“) enthalten. Wiederum handelt es sich um Vorbereitungshandlungen zu den in § 278c genannten Delikten (ausgenommen § 282a). Im Gegensatz zu § 278e wird nicht direkt und persönlich unterrichtet, sondern verallgemeinert über ein Medienwerk. Wie § 278e enthält Abs 1 des § 278f eine Strafdrohung gegen den Informationsanbieter, Abs 2 eine Strafdrohung für den Konsumenten. In Bezug auf § 50 WaffenG in Z 10 des § 278c ist die Tathandlung zu hoch sanktioniert.

II. Tatsubjekt

2

Es handelt sich um ein Allgemeindelikt; jedermann kann Täter des Abs 1 und des Abs 2 sein. Abs 1 erfasst den Bereitsteller, Abs 2 den Konsumenten der Informationen.

II...

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