Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 185 Allgemeine Anordnungen

Stephan Verweijen

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Ersatz von Vertretungskosten
1
A.
Parteien
2, 3
B.
Erbrechtsstreit
1.
Beginn
4
2.
Abgrenzung
5
3.
Kostenersatz
68
4.
Barauslagenersatz
9
II.
Keine Öffentlichkeit
10, 11

I. Ersatz von Vertretungskosten

1

Grundsätzlich findet im Verlassenschaftsverfahren gem § 185 kein Ersatz von Vertretungskosten statt. Davon ausgenommen ist das Verfahren über widerstreitende Erbantrittserklärungen. In diesem richtet sich der Ersatz der Vertretungskosten nach § 78.

A. Parteien

2

Im Erbrechtsstreit sind die Parteien uU zum Kostenersatz verpflichtet. Zu den Parteien zählen in diesem Verfahren jene, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, nicht aber Pflichtteilsberechtigte, Legatare oder sonstige Gläubiger. Gibt eine Partei erst später eine Erbantrittserklärung ab, so ist sie ab diesem Zeitpunkt dem Verfahren über widerstreitende Erbantrit...

Daten werden geladen...