Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 120a Sachverständigengutachten

Romana Fritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Sachverständigengutachten
2, 3
III.
Amtswegigkeit und Antrag
46
IV.
Verfahren
79

I. Allgemeines

1

Bisher wurde in der Bestimmung über die mündliche Verhandlung (§ 121 aF) ohne nähere Ausführung vorausgesetzt, dass vor Bestellung eines Sachwalters ein Sachverständigengutachten einzuholen ist. § 120a wurde nun aus dem bisherigen § 121 herausgelöst und regelt, wann die Einholung eines Gutachtens für die betroffene Person erforderlich ist.

II. Sachverständigengutachten

2

§ 120a regelt, unter welchen Umständen das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen muss bzw kann.

Weiterhin werden aber keine Vorgaben gemacht, aus welchem Fachgebiet ein solches Gutachten sta...

Daten werden geladen...