Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 174a Pflegeleistungen

Stephan Verweijen

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Herstellen von Einvernehmen
2
III.
Vorbereitung
35

I. Allgemeines

1

Diese Bestimmung wurde durch das ErbRÄG 2015 eingeführt und erweitert die Pflichten des Gerichtskommissärs anlässlich der Geltendmachung eines Pflegevermächtnisses.

Zum Pflegevermächtnis siehe §§ 677 f ABGB. Das Pflegevermächtnis zu tragen hat die Verlassenschaft, respektive die Erben. Zwischen diesen und dem Gläubiger hat der Gerichtskommissär nach Möglichkeit Einvernehmen herzustellen.

II. Herstellen von Einvernehmen

2

Wird ein Pflegevermächtnis geltend gemacht, so hat der Gerichtskommissär – unabhängig von einer allfälligen Gläubigeraufforderung gem § 174 – zu versuchen, Einvernehmen zwischen den Parteien, das sind der Gläubiger und die erklärten Erbansprecher, herzustellen.

Dies wird am besten im Rahmen einer mündlichen Tagsatzung geschehen können. Es reicht eine T...

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