Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 171 Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft

Stephan Verweijen

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Vertretungsbefugnis gem § 810 ABGB
1, 2
A.
Mehrere Erben
3, 4
II.
Verfahrensrechtliches
A.
Entstehen der Vertretungsbefugnis
59
B.
Änderung der Vertretungsbefugnis
C.
Ende bzw Verlust der Vertretungsbefugnis
1113
III.
Anderslautende Anordnung des Verlassenschaftsgerichtes
1418

I. Vertretungsbefugnis gem § 810 ABGB

1

Der Erbe, der bei Antritt der Erbschaft (Erbantrittserklärung) sein Erbrecht hinreichend ausweist (zB durch Standesurkunden, ein Testament oder einen Erbvertrag), hat gem § 810 Abs 1 ABGB das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet.

Die ruhende Verlassenschaft stellt zwischen Erbfall und Einantwortung eine – vorerst unvertretene – juristische Person dar. Mit Abgabe der Erbantrittserklärung erlangt der Erbe das Recht, diese juristische Person zu vertreten, Verwaltungshandlungen zu setz...

Daten werden geladen...