Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 207

Stephan Verweijen

1

Die §§ 191–198 traten mit dem Feilbietungsrechtsänderungsgesetz außer Kraft. Die Bestimmungen über die freiwillige Feilbietung befinden sich nun in den §§ 87a–87e NO. Jene des AußStrG waren auf Anträge anzuwenden, die vor dem bei Gericht eingelangt waren.

Für alle nach dem erteilten Aufträge auf freiwillige Feilbietung sind die §§ 87a–87e NO anzuwenden.

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