Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 189 Überbeglaubigung

Alfred Veith

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Systematik und Anwendungsbereich
14
II.
Elektronische Urkunden
59

I. Systematik und Anwendungsbereich

1

Im internationalen Rechtsverkehr müssen oft bestimmte Formalitäten eingehalten werden, damit österreichische öffentliche Urkunden, die von Gerichten oder Notaren ausgestellt wurden, auch im Ausland anerkannt werden. Bei Vidimierungen (§ 187 AußStrG, § 77 NO) oder Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (§ 188 AußStrG, § 79 NO) gelten nur die Beglaubigungsvermerke als öffentliche Urkunde.

2

Grundsätzlich sind für die Zwecke dieser Kommentierung drei Fälle wesentlich:

  • Es bestehen internationale Abkommen, die eine Gleichstellung österreichischer öffentlicher Urkunden mit den Urkunden im Zielstaat vorsehen.

Dabei kann es sich um Abkommen handeln, die für alle öffentlichen Urkunden gel...

Daten werden geladen...