Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§§ 90, 91

Ingmar Vinzenz

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines Verfahren
110
II.
Aufhebung einer Adoption
11, 12

I. Allgemeines Verfahren

1

§ 90 Abs 1 regelt, dass das minderjährige Kind und der Kinder- und Jugendhilfeträger vor Bewilligung der Adoption zu hören sind. Diese Bestimmung bleibt jedoch im Anwendungsbereich des ABGB inhaltlich hinter der materiellrechtlichen Regelung der Anhörungsrechte nach § 196 Abs 1 ABGB zurück, der folgenden Personen ein Anhörungsrecht einräumt:

  • Dem nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Wahlkind (Z 1),

  • den Eltern des volljährigen Wahlkindes (Z 2),

  • den Pflegeeltern oder dem Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet (Z 3) sowie

  • dem Kinder- und Jugendhilfeträger (Z 4).

2

Darüber hinaus sind nach der Rsp die leiblichen Kinder des Annehmenden anhörungsberechtigt, da ihnen nach § 2 Abs 1 Z 3 Parteistellung zukommt. Dieses Recht ist auf die Wahrung der Interessen der Kinder beschrä...

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