Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 12 Anhängigkeit des Verfahrens

Birgit Schneider

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Regelungsgegenstand
1, 2
II.
Anhängigkeit des Verfahrens
314
III.
Anhängigkeit mehrerer Verfahren
A.
Voraussetzungen der Verfahrensverbindung
1.
Verbindung beim zuständigen Gericht
1519
2.
Derselbe Verfahrensgegenstand
2026
B.
Verfahrensrechtliches
2730

I. Regelungsgegenstand

1

§ 12 regelt unter der Überschrift „Anhängigkeit des Verfahrens“ zweierlei: Zum einen wird in Abs 1 der Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens festgelegt. Es wird im Außerstreitverfahren nicht zwischen Gerichts- und Streitanhängigkeit getrennt, sondern letztlich nur auf die Gerichtsanhängigkeit abgestellt. Zum anderen wird in Abs 2 die Vorgehensweise geregelt, wenn Verfahren bei mehreren Gerichten anhängig gemacht werden.

2

Beides wird ...

Daten werden geladen...