Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 91b, 91c

Michael Vidmar

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Nach § 91a Abs 1 S 2 ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen grundsätzlich als Vorfrage selbständig zu beurteilen, ohne dass es hierzu eines gesonderten Anerkennungsverfahrens bedarf (Grundsatz der „Inzidentanerkennung“ oder „automatischen Anerkennung“). Auf Antrag einer Partei ist jedoch gem § 91b ein selbständiges Verfahren über die Anerkennung durchzuführen. Ebenso ist auf Antrag ein selbständiges Verfahren über die Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung einzuleiten. Auf Letzteres sind gem § 91c die §§ 91a und 91b entsprechend anzuwenden. Die amtswegige Einleitung eines selbständigen Anerkennungsverfahrens ist jedoch ausgeschlossen. Das Verfahren über die Anerkennung/Nichtanerkennung orientiert sich weitgehend an jenem der §§ 98 und 114, sodass die Jud zu diesen Bestimmungen vielfach zur Auslegung heran...

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