Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 24 Zustellung

Martin Lutschounig

1

Gem § 24 Abs 1 richtet sich die Zustellung in Verfahren außer Streitsachen im Allgemeinen nach den Bestimmungen der ZPO (insb §§ 87 bis 121 ZPO) und (demzufolge) nach den §§ 89a ff GOG sowie dem ZustellG. Abweichungen und Ergänzungen enthalten § 24 Abs 2 und 3 sowie § 116a Abs 3 und § 142 – Näheres jeweils dort.

Soweit keine Sonderbestimmungen bestehen, gilt die Reihung des § 24 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 ZPO: Wenn die ZPO nichts Abweichendes vorsieht, ist nach den §§ 89a ff GOG, sonst nach den Bestimmungen des ZustellG zuzustellen.

2

§ 24 Abs 2 erweitert die Möglichkeit einer Zustellung durch Gerichtsbedienstete auf andere Gerichtssprengel. Die Bestimmung ergänzt dadurch § 24 Abs 1 iVm § 88 ZPO, indem die Einschränkung des § 88 Abs 2 ZPO (auf den Sprengel des Gerichts) in Verfahren außer Streitsachen nicht zur Anwendung kommt.

Für die Auswahl des Zustellers besteht eine verbindliche Reihung: Die physische Zustellung hat grundsätzlich durch die Post (§ 24 Abs 1 iVm § 88 Abs 1 ZPO) zu erfolgen, nur in den Fällen des § 24 Abs 1 iVm § 88 Abs 1 Z 1-6...

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