Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 168 Verfahren zur Errichtung des Inventars

Stephan Verweijen

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Befugnisse des Gerichtskommissärs
A.
Allgemeines
1, 2
1.
Banksafes
2
2.
Bankguthaben
3, 4
B.
Ausübung im gesamten Bundesgebiet
5, 6
II.
Parteiengehör
79
III.
Sachverständige
1014
IV.
Einwendungen
V.
Kostentragung
1518
VI.
Verfahrensrechtliches
1921

I. Befugnisse des Gerichtskommissärs

A. Allgemeines

1

Das Verfahren zur Errichtung des Inventars ist gem § 1 Abs 1 Z 1 lit b GKG ausschließlich vom Gerichtskommissär durchzuführen. Er entscheidet dabei allein über die vorzunehmenden Handlungen, über die Bestellung von Sachverständigen etc. Dem Gericht ist diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz eingeräumt. Bei der Errichtung des Inventars hat der Gerichtskommissär die gleichen Befugnisse wie bei der Todesfallaufnahme.

2

Der Gerichtskommissär kann insb gem § 146 Abs 1 zum Zweck der Erhebungen die Wohnung, das Geschäftslokal und Schrankfächer des Verstorbenen, seine Schränke und sonstigen Behältnisse schonend öffnen. Dazu sind zwei volljährige Personen, vorzugsweise Angehör...

Daten werden geladen...