Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 14 Anleitungs- und Belehrungspflicht

Birgit Schneider

Übersicht der Kommentierung


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I.
Regelungsgegenstand
1, 2
II.
Qualifiziert vertretene Partei
A.
Erfasste Vertreter
36
B.
Anleitungs- und Belehrungspflicht
710
C.
Verbot der Überraschungsentscheidung
1114
III.
Nicht qualifiziert vertretene Partei
1518
IV.
Folgen unterlassener Belehrung

I. Regelungsgegenstand

1

In § 14 wird die Anleitungs- und Belehrungspflicht der ZPO in das Außerstreitverfahren übernommen. Nach den ErläutRV handelt es sich um „Standards des Verfahrensrechts“, sodass die Grundsätze aus der ZPO in das Außerstreitverfahren übertragen werden können. Insb hat das Gericht auf Klarheit, Vollständigkeit und Formrichtigkeit zu dringen. Grundsätzlich ist bei der Anleitungs- und Belehrungspflicht zwischen vertretenen und unvertretenen Parteien zu unterscheiden. Dem Rechtsfürsorgegedanken Rechnung tragend kommt in § 14 S 2 eine erweiterte Anleitungspflicht gegenüber unvertretenen Parteien zum Ausdruck, damit die Partei ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen...

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