Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
5. Rechtsgemeinschaft und gemeinschaftlicher Rechtsgrund ( § 7 GebG)

5.2. Rechtsgemeinschaft

5.2.1. Begriff der Rechtsgemeinschaft

104Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 7 GebGStanek in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 7 GebGWimmer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 6 GebGEine Rechtsgemeinschaft im zivilrechtlichen Sinne ( §§ 825 ff, 888 ff ABGB) liegt vor, wenn durch Vertrag, letztwillige Verfügung, zufälliges Ereignis oder Gesetz für die Beteiligten gemeinschaftliche Rechte und Pflichten bestehen. Gleichgerichtete Interessen allein reichen für eine Rechtsgemeinschaft nicht aus.

105Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 7 GebGDie mehreren Personen müssen in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr in Rechtsgemeinschaft stehen. Diese Voraussetzung muss im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ( § 11 GebG; siehe Rz 136) aus der zu beurteilenden Schrift hervorgehen (Urkundenprinzip; vgl. § 17 Abs. 1 GebG; siehe Rz 494).

5.2.2. Rechtsgemeinschaft bei Eingaben

106Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 7 GebGEine Rechtsgemeinschaft liegt vor, wenn in Bezug auf den Gegenstand der Eingabe jeder der Einschreiter dasselbe begehrt und jeder von ihnen klaglos gestellt ist, sobald einer von ihnen befriedigt ist (VwGH 4.11.1994, 94/16/0102). Die Beschränkung der Eingabe auf solche Angelegenheiten, in denen die Aussteller in Rechtsgemeinschaft stehen, muss im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ( § 11 Abs. 1 Z 1 GebG; siehe Rz 136) aus der Schrift hervorgehen.

Beispiele:

Käufer und Verkäufer haben bei einem gemeinsamen Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages unterschiedliche Parteistellung, weil die Pflicht des einen zugleich das Recht des anderen ist (VwGH 16.5.1974, 1814/73, Rechtsgemeinschaft verneint).

Das Ansuchen von 20 Mitgliedern eines Vogelfreundevereins um die Bewilligung zum Halten bestimmter Vögel bezieht sich nicht auf das Vereinsverhältnis (VwGH 17.9.1958, 0621/58, Rechtsgemeinschaft verneint).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Eingabe
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450