Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018

9. Gebührenschuldner bei den festen Gebühren ( § 13 GebG)

9.1. Allgemeines

162Ritz/Koran, BAO Aufl. 7 § 77 BAOMayer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 13 GebG § 13 Abs. 1 GebG regelt, welche Person hinsichtlich der festen Gebühren des § 14 GebG (zB Eingaben, Beilagen, Zeugnisse ua.) zur Gebührenentrichtung verpflichtet ist. Diese Person ist Abgabepflichtiger iSd § 77 Abs. 1 BAO.

163Mayer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 13 GebGBei Eingaben ( § 14 TP 6 GebG) und deren Beilagen ( § 14 TP 5 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

164Bei einer Eingabe nach § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder nach § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (zB Beschwerden an den VwGH bzw. VfGH) oder Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht bzw. die Verwaltungsgerichte der Länder ( § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG, siehe Rz 312) ist zur Entrichtung der Gebühr derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

165Bei einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll (Niederschrift) sowie bei einem sonstigen gebührenpflichtigen Protokoll ( § 14 TP 7 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse das Protokoll verfasst wird.

166Bei amtlichen Ausfertigungen ( § 14 TP 2 GebG) und amtlichen Zeugnissen ( § 14 TP 14 GebG) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die amtliche Ausfertigung oder das amtliche Zeugnis ausgestellt wird.

167Mayer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 13 GebGEbenso wie beim Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 GebG (siehe Rz 136 ff) sind auch in § 13 Abs. 1 GebG die Tarifposten 1 (Abschriften) und 4 (Auszüge) des § 14 GebG nicht besonders aufgeführt. Infolge des Zeugnischarakters dieser Tarifposten gelten hinsichtlich der Person des Gebührenschuldners sinngemäß die Bestimmungen für Zeugnisse ( § 13 Abs. 1 Z 2 GebG, siehe Rz 375). Gleiches gilt auch für die Tarifpost 13 (Unterschriftsbeglaubigungen).

168Mayer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 10 GebGBei Amtshandlungen (zB § 14 TP 16 Abs. 2 GebG siehe Rz 401, § 14 TP 8 Abs. 4b GebG siehe Rz 331) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt.

169Bei folgenden nicht ausdrücklich im § 13 GebG angeführten Schriften ergibt sich die Person des Gebührenschuldners aus der jeweiligen Tarifpost:

  • Einreise- und Aufenthaltstitel ( § 14 TP 8 GebG, siehe Rz 330 ff)

  • Reisedokumente ( § 14 TP 9 GebG, siehe Rz 335 ff)

  • Waffendokumente ( § 14 TP 11 GebG, siehe Rz 346)

  • Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine ( § 14 TP 15 GebG, siehe Rz 378 ff)

  • Führerscheine ( § 14 TP 16 GebG, siehe Rz 398 ff)

  • Eheschließung ( § 14 TP 17 GebG, siehe Rz 411)

  • Eingetragene Partnerschaft ( § 14 TP 18 GebG, siehe Rz 414)

Bei all diesen Schriften ist derjenige Gebührenschuldner, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird.

170Mayer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 13 GebGBei Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG und bei Unterschriftsbeglaubigungen gemäß § 14 TP 13 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren an die Urkundsperson zu entrichten, die das Protokoll errichtet oder die Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen hat (siehe auch Rz 62).

171Übersicht Gebührenschuldner


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Schrift
§ 14 TP
Gebührenschuldner
§ 13 Abs. 1 Z
Eingaben
6
Derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird
1
Beilagen
5
Protokolle (eingabeersetzend)
7 (1) 1
2
(sonstige)
7 (1) 2
(besondere)
7 (1) 4-6
Amtliche Ausfertigungen
2
Derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden
Zeugnisse (allgemein)
14
Abschriften
1
Auszüge
4
Unterschriftsbeglaubigungen
13
Amtshandlungen
Derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt
3
Spezialbestimmungen
Reisedokumente
9 (4)
Derjenige, für den oder in dessen Interesse der Einreisetitel, das Reisedokument, der Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung), der Führerschein ausgestellt wird
Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) uä.
15 (2)
Führerscheine
16 (5)
Einreise- und Aufenthaltstitel
8 (3) und (6)
Derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird bzw. die Amtshandlung vorgenommen wird
Waffendokumente
11 (1)
Derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird
11 (2)


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Entrichtung - Abgabepflichtiger - Eingabe - Beilage - Beschwerde - VwGH - VfGH - Protokoll - Niederschrift - Ausfertigung - Zeugnis - Tarifpost - Abschrift - Auszüge - Auszug - Unterschriftsbeglaubigungen - Amtshandlung - Aufenthaltstitel - Reisedokumente - Zulassungsscheine - Zulassungsbescheinigung - Überstellungsfahrtscheine - Führerscheine - Urkundsperson - Unterschriftsbeglaubigung - Steuerschuldner - Steuerpflichtiger - Abgabeschuldner - Einreisetitel - Visum - Visa - Reisepass - Pass - Passersatz - Beglaubigung - Bundesverwaltungsgericht - Verwaltungsgerichte der Länder - Verwaltungsgericht - Waffendokumente - Eheschließung - eingetragene Partnerschaft
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450