Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018

20. Neuerungsvertrag (Novation) ( § 24 GebG)

567Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 33 TP 5 GebGBergmann/Wurm in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 24 GebGBergmann/Wurm in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 21 GebGEine Novation liegt vor, wenn bei einem früheren Rechtsgeschäft entweder der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand und nicht nur die bereits bestehenden Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert werden (siehe § 21 GebG). Sind die sonstigen gebührenrechtlichen Voraussetzungen (entsprechende Beurkundung etc.) gegeben, fällt die Gebühr für jenes neue Rechtsgeschäft an, in welches das frühere Rechtsgeschäft umgewandelt wurde. Eine neuerliche, die Gebührenpflicht auslösende rechtsbezeugende Urkunde über das ursprüngliche Rechtsgeschäft kann darin nicht gesehen werden.

Beispiele:

Eine Novation liegt etwa dann vor, wenn eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung (Leihevertrag - nicht gebührenpflichtig) in eine entgeltliche Nutzungsüberlassung (Mietvertrag - gebührenpflichtig) umgewandelt wird.

Eine Vereinbarung, dass ein beurkundeter Mietvertrag ab einem bestimmten Zeitpunkt als Mietgegenstand anstatt des Geschäftslokals A das Geschäftslokal B zum Gegenstand hat, ist eine Novation, bei der der Hauptgegenstand geändert wird. Diese ist ein neuer gebührenpflichtiger Bestandvertrag.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 24 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Umwandlung - Rechtsgrund - Hauptgegenstand - rechtsbezeugende Urkunde
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450