Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
1. Allgemeines

1.5. Rechtsgeschäfte

12Allram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 15 GebGLehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 1 GebGAllram, Vor §§ 15-33Rechtsgeschäfte unterliegen der Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des III. Abschnittes des Gebührengesetzes 1957. Der Gebühr unterliegen nur die in § 33 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte (taxative Aufzählung). Andere, nicht in dieser Bestimmung enthaltene, auf Grund der Vertragsfreiheit im Zivilrecht mögliche, Rechtsgeschäfte begründen daher keine Gebührenpflicht.

13Schaffer, EinleitungLehner/Schaffer, EinleitungGegenstand der Gebühr nach § 33 GebG sind Rechtsgeschäfte (siehe Rz 623 ff) unter der Voraussetzung, dass hierüber eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet wird (zum Urkundenprinzip siehe Rz 494), außer es besteht eine abweichende Regelung (siehe Rz 435).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Urkunde - Urkundenprinzip
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450