Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.2. Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 GebG und § 12 Abs. 2 GebG

10.2.3. Mehrere Ausfertigungen über eine Bewilligung

238Werden über eine Bewilligung (Berechtigung, Bescheinigung) mehrere amtliche Ausfertigungen ausgestellt, so ist die Gebühr für jede dieser Ausfertigungen zur Gänze zu entrichten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn Zweitausfertigungen von der ausstellenden Behörde einer anderen Dienststelle (Krankenkasse, Kammer usw.) übersendet und daher nicht dem Berechtigten zum Nachweis der verliehenen Berechtigung übergeben werden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Berechtigung - Bescheinigung - Zweitausfertigung
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450