3.2. Hundertsatzgebühren
3.2.1. Begriff
69Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 3 GebGMoser, Steuerbefreiung für Leitungsrechte von Infrastrukturbetreibern, SWK 9/2022 S. 454Hundertsatzgebühren sind die mit einem bestimmten Hundertsatz (Prozentsatz) von einer Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Gebühren für die in den Tarifposten des § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte.
3.2.2. Bemessung und Entrichtung
70Die Hundertsatzgebühren sind, sofern im GebG nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen.
Eine gesetzliche Pflicht zur Selbstberechnung besteht für:
Bestandverträge ( § 33 TP 5 Abs. 5 GebG - mit Ausnahmen; siehe Rz 714 f)
Wetten ( § 33 TP 17 Abs. 3 GebG; siehe Rz 807 ff)
Wechsel ( § 33 TP 22 Abs. 6 GebG; siehe Rz 912 ff)
71Ritz/Koran, BAO Aufl. 6 § 241 BAORitz/Koran, BAO Aufl. 5 § 241 BAORitz/Koran, BAO Aufl. 4 § 241 BAODie Möglichkeit zur Selbstberechnung besteht für:
Gebührenschuldner, die in ihrem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließen (siehe Rz 72)
Parteienvertreter (siehe Rz 85) und sonstige Bevollmächtigte (siehe Rz 718)
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 12.02.2019 |
Betroffene Normen: | § 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Hundertsatz - Prozentsatz - Rechtsgeschäft - Selbstberechnung - Bestandverträge - Bestandsvertrag - Wette - Wechsel - Parteienvertreter - Bevollmächtigte - Rechtsgebühren - Rechtsgeschäftsgebühren |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450