Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
3. Art der Gebühren und Entrichtung ( § 3 GebG)

3.2. Hundertsatzgebühren

3.2.1. Begriff

69Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 3 GebGMoser, Steuerbefreiung für Leitungsrechte von Infrastrukturbetreibern, SWK 9/2022 S. 454Hundertsatzgebühren sind die mit einem bestimmten Hundertsatz (Prozentsatz) von einer Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Gebühren für die in den Tarifposten des § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte.

3.2.2. Bemessung und Entrichtung

70Die Hundertsatzgebühren sind, sofern im GebG nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen.

Eine gesetzliche Pflicht zur Selbstberechnung besteht für:

  • Bestandverträge ( § 33 TP 5 Abs. 5 GebG - mit Ausnahmen; siehe Rz 714 f)

  • Wetten ( § 33 TP 17 Abs. 3 GebG; siehe Rz 807 ff)

  • Wechsel ( § 33 TP 22 Abs. 6 GebG; siehe Rz 912 ff)

71Ritz/Koran, BAO Aufl. 6 § 241 BAORitz/Koran, BAO Aufl. 5 § 241 BAORitz/Koran, BAO Aufl. 4 § 241 BAODie Möglichkeit zur Selbstberechnung besteht für:

  • Gebührenschuldner, die in ihrem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließen (siehe Rz 72)

  • Parteienvertreter (siehe Rz 85) und sonstige Bevollmächtigte (siehe Rz 718)


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Hundertsatz - Prozentsatz - Rechtsgeschäft - Selbstberechnung - Bestandverträge - Bestandsvertrag - Wette - Wechsel - Parteienvertreter - Bevollmächtigte - Rechtsgebühren - Rechtsgeschäftsgebühren
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450