Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
11. Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte ( § 15 GebG)
11.2. Begriff der Urkunde ( § 15 Abs. 2 GebG und § 18 Abs. 2 bis 5 GebG)

11.2.2. Urkundenersatz ( § 18 Abs. 2 bis 5 GebG)

11.2.2.1. Gedenkprotokoll

447Allram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 18 GebGPortele/Portele, Vergebührung von Mietverträgen (2023)Bei einem Gedenkprotokoll liegt ein Fall eines Urkundenersatzes vor, wodurch die Gebühr ausgelöst wird. Gedenkprotokolle sind Niederschriften, in denen von einer oder mehreren Personen durch Beisetzung ihrer Unterschrift beurkundet wird, dass andere Personen in ihrer Gegenwart ein Rechtsgeschäft geschlossen oder ihnen über den erfolgten Abschluss eines Rechtsgeschäftes Mitteilung gemacht haben.

448Allram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 18 GebGMittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmensfinanzierung (2017)Ein vom Rechtsanwalt unterfertigtes Begleitschreiben, welchem die Durchschrift eines nicht unterfertigten Protokolls des in seiner Kanzlei zwischen den im Protokoll genannten Parteien mündlich abgeschlossenen Pachtvertrages angeschlossen ist, stellt ein gebührenpflichtiges Gedenkprotokoll dar (VwGH 22.4.1985, 84/15/0176).

11.2.2.2. Erklärung oder Eingabe

449Allram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 18 GebGPortele/Portele, Vergebührung von Mietverträgen (2023)Als die Gebührenpflicht auslösender Urkundenersatz gelten auch Erklärungen und Eingaben an Gerichte oder andere Behörden, in denen in beweismachender Weise ein Rechtgeschäft festgehalten wird, wenn über dieses Rechtsgeschäft keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet wurde.

450Allram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 18 GebGWukovits in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 18 GebGAutor,Kerbl/Albl in Ruhm/Kerbl/Bernwieser (Hrsg), Der Konzern im Gesellschafts- und Steuerrecht (2021)Portele/Portele, Vergebührung von Mietverträgen (2023)Als eine solche Erklärung ist auch ein von einer Partei mitunterfertigter Aktenvermerk zu verstehen. Ein vom Behördenorgan allein unterfertigter Aktenvermerk stellt keinen Urkundenersatz dar.

11.2.2.3. Punktation

451Allram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 18 GebGAllram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 15 GebGAutor,Kerbl/Albl in Ruhm/Kerbl/Bernwieser (Hrsg), Der Konzern im Gesellschafts- und Steuerrecht (2021)Kerbl/Winkelbauer in Albl/Frech/Kerbl (Hrsg), Praxishandbuch WEG I Wohnungseigentumsgesetz (2023)Portele/Portele, Vergebührung von Mietverträgen (2023)Punktationen unterliegen entsprechend ihrem Inhalt wie Urkunden über das Rechtgeschäft der Gebühr. Die Punktation ist ein Entwurf über die Hauptpunkte eines Rechtsgeschäftes, aus dem sich ein unmittelbarer Anspruch auf die Leistung ableiten lässt. Aufgrund einer Punktation kann sowohl auf die Errichtung und Fertigung einer förmlichen Vertragsurkunde als auch direkt auf Erfüllung geklagt werden.

Zum Vorvertrag siehe Rz 439.

452Allram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 18 GebGAllram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 15 GebGDie Abgrenzung, ob ein Vorvertrag oder eine Punktation vorliegt und gegebenenfalls, welcher Tarifpost sie zu unterstellen ist, ist unabhängig von der Bezeichnung des Vertrages ausschließlich nach dem schriftlich festgehaltenen Inhalt der Urkunde zu ermitteln. Daher ist eine als Vorvertrag bezeichnete Vereinbarung als gebührenpflichtige Punktation zu werten, wenn die wesentlichen Vertragspunkte bereits enthalten sind (Einklagbarkeit der Leistungen aus dem Vertrag und nicht bloß auf Abschluss des Hauptvertrages).

453Waitz-Ramsauer, Die "Highlights" der Gebührenrichtlinien, SWK 9/2007 S. 372Wird über den in Form einer Punktation festgehaltenen Vertrag später eine förmliche Urkunde errichtet und enthält diese Zusätze oder Nachträge, so gilt § 21 GebG (siehe Rz 536 ff).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 18 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 18 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 18 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 18 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gedenkprotokoll - Urkundenersatz - Niederschrift - Unterschrift - Abschluss - Begleitschreiben - Durchschrift - Behörde - Aktenvermerk - Entwurf - Hauptpunkte - Leistung - Erfüllung - Vorvertrag - Vorverträge - Vertragsurkunde - Klagbarkeit - Hauptvertrag - Zusatz - Zusätze - Nachtrag - Nachträge
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450