Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.5. Eingaben ( § 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)

10.5.2. Schriftliches Anbringen

278Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (VwGH 16.11.1995, 94/16/0057).

279Themel in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 14 TP 6 GebGEine gebührenpflichtige Eingabe muss keinen bestimmten Antrag enthalten, wohl aber ein bestimmtes bzw. erkennbares Begehren.

Beispiele:

Meldeanfrage bei der Gemeinde, Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung

280Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 6 GebGGrundsätzlich hat eine Eingabe eine Unterfertigung zu enthalten (siehe Rz 124 ff).

Nur dann, wenn feststeht, dass die Eingabe von der darin als Einschreiter genannten Person stammt, ist die Unterschrift kein Wesensmerkmal einer Eingabe. Eingaben sind daher unabhängig von ihrer Unterzeichnung im Zeitpunkt ihrer Überreichung gebührenbar (VwGH 12.12.1988, 87/15/0057). Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 309.

281Themel in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 14 TP 6 GebGThemel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 6 GebGEin mündliches (telefonisches) Anbringen löst keine Gebührenpflicht aus. Erfolgt nachträglich eine schriftliche Bestätigung durch den Einschreiter, so unterliegt die Bestätigung der Gebühr für Eingaben.

282Themel in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 14 TP 6 GebGWird eine Eingabe über amtlichen Auftrag im Zuge einer amtlichen Sachverhaltsermittlung überreicht, ist das Privatinteresse ausgeschlossen (VwGH 14.11.1996, 94/16/0148).

283Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 6 GebGDie Wiederholung eines bei einer Behörde bereits eingebrachten Antrages in einer neuerlichen Eingabe löst für diese Eingabe die Gebührenpflicht aus (VwGH 14.4.1986, 85/15/0324, 85/15/0332). Im Gegensatz dazu ist die bloße Urgenz einer Erledigung eines bereits eingebrachten Antrages (ohne Wiederholung des Antrages) gebührenfrei (siehe Rz 311).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Anbringen - Begehren - Meldeanfrage - Unterfertigung - Unterschrift - Unterzeichnung - Wiederholung - Antrag - Urgenz
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450