Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
8. Entstehen der Gebührenschuld für Schriften ( § 10 und § 11 GebG)
8.2. Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 GebG

8.2.5. Zeugnisse

8.2.5.1. Inländische Zeugnisse

150Mayer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 11 GebGBei Zeugnissen nach § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 358 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder im Zeitpunkt der Hinausgabe. Dies gilt auch für die Sondertatbestände eines Zeugnisses, nämlich den Abschriften nach § 14 TP 1 GebG (siehe Rz 182 ff) und den Auszügen nach § 14 TP 4 GebG (siehe Rz 242 ff).

8.2.5.2. Ausländische Zeugnisse

151Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 11 GebGMayer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 11 GebGBei Zeugnissen, die von ausländischen Behörden oder ausländischen Gerichten ausgestellt worden sind, entsteht die Gebührenschuld, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (siehe Rz 109 ff), auch wenn sie nur in beglaubigter oder unbeglaubigter Abschrift verwendet werden. Bei im Ausland beglaubigten Abschriften entsteht die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 GebG mit dem amtlichen Gebrauch im Inland.

8.2.6. Unterschriftsbeglaubigungen

152Mayer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 11 GebGDie Gebührenschuld bei Unterschriftsbeglaubigungen (siehe Rz 350 ff) entsteht im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson. Wurde die Unterschriftsbeglaubigung durch eine vergleichbare ausländische Urkundsperson vorgenommen, entsteht die Gebührenschuld, sobald im Inland ein amtlicher Gebrauch (siehe Rz 109 ff) gemacht wird.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 10 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Unterzeichnung - Hinausgabe - Abschrift - Auszüge - Auszug - amtlicher Gebrauch - Urkundsperson - Beglaubigung
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450