Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
4. Begriffe des Gebührengesetzes 1957 ( §§ 5, 6 GebG)

4.3. Berechnung des Bogens bei Schriften, bestehend aus mehreren Blättern; weiterer Bogen

99Bei Schriften, die aus mehreren miteinander verbundenen Blättern bestehen, ist die Bogengebühr so oft zu entrichten, als aus den Blättern Bogen mit den Normmaßen gebildet werden können (VwGH 6.3.1989, 88/15/0113).

100Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 6 GebGUnter "weiterem Bogen" iSd § 6 GebG sind alle Bogen anzusehen, die mit dem ersten Bogen einen inhaltlich zusammengehörigen fortlaufenden Text enthalten. Außerdem gelten als weiterer Bogen Schriften, die einer gebührenpflichtigen Schrift (körperlich) angeschlossen sind, auch wenn sie keinen mit dieser Schrift zusammenhängenden Text enthalten, weiters Schriften, die durch die Erklärung der Parteien zum Inhalt der Urkunde und damit zum integrierenden Bestandteil der Urkunde gemacht werden.

101Die Gebührenpflicht von aus mehreren Bogen bestehenden Schriften ist verschieden geregelt:

  • von jedem Bogen die im Gesetz angegebene Gebühr (zB § 14 TP 5 GebG);

  • bei den Schriften gemäß § 14 TP 2 und TP 7 Abs. 1 Z 4 und 5 GebG vom ersten Bogen die im Gesetz angegebene Gebühr; für jeden weiteren Bogen sind jeweils 13 Euro zu entrichten (zB § 14 TP 2 GebG);

  • eine bestimmte Gebühr für die Schrift, unabhängig von der Bogenanzahl (zB § 14 TP 6 GebG).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Bogengebühr - Blatt - Normmaß - fortlaufender Text - integrierender Bestandteil - mehrere Bogen - Bogenanzahl - Bögen - Bogen
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450