Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
3. Art der Gebühren und Entrichtung ( § 3 GebG)
3.2. Hundertsatzgebühren
3.2.4. Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4a GebG

3.2.4.5. Sonstige Bestimmungen

3.2.4.5.1. Unrichtige Selbstberechnung

86Ritz/Koran, BAO Aufl. 7 § 201 BAOLehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 3 GebGAlbl/Frech, Praxishandbuch OG (2021)Erweist sich die von einem Parteienvertreter durchgeführte Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielgemäß § 201 BAO die Gebühr mit Bescheid festzusetzen. Dieser Bescheid ist, da die Selbstberechnung rechtlich dem (den) Gebührenschuldner(n) zuzurechnen ist, an den (die) Gebührenschuldner und nicht an den Parteienvertreter zu richten.

87Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 3 GebGWird die Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so bleibt der Fälligkeitstag der 15. Tag des auf den Zeitpunkt der Selbstberechnung zweitfolgenden Monats.

3.2.4.5.2. Haftung des Parteienvertreters

88Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 3 GebGVock in Holoubek/Lang (Hrsg), Sonderverfahrensrecht (2023)Albl/Frech, Praxishandbuch OG (2021)Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr, nicht hingegen für die Richtigkeit der Selbstberechnung.

3.2.4.5.3. Entzug der Befugnis zur Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4c GebG

89Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 3 GebGDie Befugnis zur Selbstberechnung kann vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheid entzogen werden, wenn der zur Selbstberechnung Befugte die maßgeblichen Bestimmungen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig verletzt hat. Die Aberkennung kann entweder für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen.

90Ritz/Koran, BAO Aufl. 6 § 201 BAOLehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 3 GebGRitz/Koran, BAO Aufl. 5 § 201 BAORitz/Koran, BAO Aufl. 4 § 201 BAOZirngast/Weinzierl/Leistentritt, Steuerhandbuch für Freiberufler (2017)Wurde die Aberkennung unbefristet ausgesprochen, so kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Aberkennung ein Antrag auf Aufhebung des Aberkennungsbescheides gestellt werden; der Antragsteller muss aber glaubhaft machen, dass er in Zukunft seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen wird.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 4c GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Aberkennung - Aberkennungsbescheid
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450