Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.16. Eingetragene Partnerschaft (§ 14 TP 18 GebG)

10.16.1. Gegenstand und Höhe der Gebühren

414Endfellner/Kuster, Fallgruben im Gebührengesetz, SWK 17/2007 S. 549


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Eingetragene Partnerschaft § 14 TP 18 GebG (Abs.)
(1) Ermittlungen der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
50 Euro
(3) Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke)
80 Euro

10.16.2. Befreiungen

415Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß § 14 TP 18 Abs. 1 GebG ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6, 7 und 14 GebG befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4 GebG befreit.

Die gemäß § 14 TP 18 Abs. 3 GebG vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4, 13 und 14 GebG befreit.

10.16.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

416Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 14 TP 18 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Eingetragene Partnerschaft - Partnerschaftsurkunden - Beglaubigungsvermerke - ausländische Schriften
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450