Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
3. Art der Gebühren und Entrichtung ( § 3 GebG)
3.1. Feste Gebühren

3.1.4. Rückzahlung von zu Unrecht entrichteten festen Gebühren ( § 241 BAO)

68Ritz/Koran, BAO Aufl. 7 § 241 BAOLehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 3 GebGWurden feste Gebühren an die Behörde oder an die Urkundsperson zu Unrecht entrichtet, so kann beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Rückzahlung beantragt werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde, zu stellen. Antragsberechtigt ist derjenige Gebührenschuldner, Gesamtschuldner oder Haftende, der die Gebühr tatsächlich entrichtet hat.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 241 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte:
Behörde - Urkundsperson - Stempelmarken - Erstattung - Notar - Rechtsanwalt - Legalisator
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450